1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Specht Datentechnik, Justus-von-Liebig-Str. 5, 26160 Bad Zwischenahn (im folgenden mit Auftragnehmer abgekürzt) gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im folgenden mit Auftraggeber abgekürzt). § 310 (1) BGB
b) Sie gelten für alle zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge betreffend der dem Auftraggeber gelieferten Hard- und Software sowie aller damit verbundenen sonstigen Absprachen.
c) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Auftraggeber die nachfolgenden Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der Auftragnehmerin anzuzeigen.
2. Zahlungsbedingungen und Preise/Verzug/Einschränkung der Aufrechnung
a) Alle Rechnungen der Auftragnehmerin sind spätestens bei Lieferung zahlbar. Es sei denn es wurden schriftlich andere Zahlungsbedingungen vereinbart. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der Auftragnehmerin. Im Verzugsfall ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszins in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt davon unberührt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.
b) Eine Aufrechnung gegenüber Kaufpreisforderungen ist dem Auftraggebern nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
3. Leistungsverweigerungsrecht der Auftragnehmerin
a) Die Auftragnehmerin ist dazu berechtigt, sämtliche ihr aus der Geschäftsverbindung obliegenden Leistungen zu verweigern, oder nur noch gegen Vorkasse zu erbringen, solange sich der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
4. Lieferung und Versand
a) Die Auftragnehmerin ist abweichend von § 266 BGB berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
b) Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur solange der Vorrat reicht. Alle von der Auftragnehmerin genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags oder treten sonstige Umstände ein, die der Auftragnehmerin die Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die Auftragnehmerin diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die Auftragnehmerin an der rechtzeitigen Vertragserfüllung z. B. durch Beschaffungs- Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßnahme, dass der Auftraggeber nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von 6 Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der Auftragnehmerin nicht zu vertretene Umstände zurückzuführen so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Auftragnehmerin nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die Auftragnehmerin nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der Auftragnehmerin die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferfrist frei.
c) Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu tragen, wobei die Wahl des angemessenen Versandweges und der angemessenen Versandart im Ermessen der Auftragnehmerin liegt.
d) Die Lieferungen der Auftragnehmerin erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers
e) Ist die Auftragnehmerin verpflichtet in Vorleistung zu gehen, so kann sie die ihr obliegende Leistung ohne Eintritt von Schuldnerverzug dann verweigern, wenn nach dem Abschluss des Vertrages Umstände zu Tage treten, die befürchten lassen, dass der Auftraggeber die ihm obliegende Leistung nicht erbringen kann. In diesem Fall ist die Auftraggeberin berechtigt Schadensersatz für vergebliche Aufwendungen vom Auftraggeber zu verlangen.
5. Rügenobliegenheit des Auftraggebers bei Erhalt der Ware
a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche erkennbare Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der Auftragnehmerin zu melden. Geht die Auftragnehmerin aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Auftraggeber für sämtliche Schäden, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren.
b) Bei verborgenen Schäden trifft den Auftraggeber die obliegende Verpflichtung unverzüglich nach deren Erkennung.
6. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Auftragnehmerin aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber in Haupt- und Nebensache Eigentum der Auftragnehmerin.
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der Auftragnehmerin stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl, Feuer- Wasser- und Schwachstromversicherung) und der Auftraggeberin auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Auftraggebers als an die Auftragnehmerin abgetreten.
c) Der Auftraggeber ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmungen hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der Auftragnehmerin unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Auftraggeber dennoch die Liefergegenstände veräußert und die Auftragnehmerin dieses genehmigen sollte, tritt der Auftraggeber der Auftragnehmerin bereits mit Vertragsabschluß alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
7. Mängelgewährleistung
a) Der Auftraggeber hat zur Aufrechterhaltung seiner Mängelgewährleistungsrechte erkennbare Mängel unverzüglich nach Ablieferung/Installation der Auftragnehmerin schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
b) Mängelgewährleistung für neue Hard- und Software. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mangel der gelieferten Hard- und Software gleich aus welchem Rechtsgrund beträgt ein Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin. Bezüglich der Software ist dem Auftraggeber bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen nicht hundertprozentig ausgeschlossen werden können.
c) Mängelgewährleistung für gebrauchte Hard- und Software. Die Mängelgewährleistung für gebrauchte Hard- und Software (z. B. Demogeräte, Gebrauchtgeräte nebst der dazugehörigen Software) ist ohne abweichende schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen.
d) Ausschluss der Gewährleistung. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Mangel auf unsachgemäße Handhabung, ungeeignete von der Auftragnehmerin nicht empfohlenen Verbrauchsmaterialien ( z. B. Tinte, Folien etc.), Verschleiß- und Ersatzteile beruht. Gleiches gilt, wenn der Mangel darauf beruht, dass der Auftraggeber Änderungen an der Hard- und Software vornimmt, die nicht ausdrücklich von der Auftragnehmerin für in Ordnung befunden wurden.
e) Begrenzung der Neuleistung/Nachbesserungsversuche. Die Auftragnehmerin ist im Rahmen der Nacherfüllung nur dann zur Neulieferung bzw. Neuherstellung verpflichtet, wenn die vertragsgemäße Leistung nicht durch Nacherfüllung in Form der Nachbesserung/Reparatur zu erbringen ist.
8. Haftung
a) Die Auftraggeberin haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet die Auftraggeberin nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (so genannte Kardinalpflichten). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Auftragnehmerin ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
b) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers (z. B. Schäden an anderen Sachen) ist gänzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
c) Die Auftragnehmerin haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn. Die Auftragnehmerin haftet auch nicht für Datenverluste bei Reparaturen, Systemerweiterungen etc.. Der Auftraggeber ist verpflichtet seine Daten vor Reparaturen, Installation usw. ordnungsgemäß zu sichern.
9. Gerichtsstand
a) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Vertragspartner ist, soweit gesetzlich zugelassen, der Sitz der Auftragnehmerin. Es gilt deutsches Recht.